Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.141 CH-ZG

§ 6 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) - Versicherungen des Kantons

Formelles
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 V GSW · Versicherungen des Kantons

1. Die Finanzdirektion schliesst die aufgrund der Werkeigentümerhaftung des Kantons gebotenen Haftpflichtversicherungen ab.

2. Sie schliesst in Absprache mit der Baudirektion die aufgrund von Bauarbeiten des Kantons an Strassen und Wegen nötigen Versicherungen ab.

← § 5 V GSW Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) - Vollzugsbehörden des Kantons und der Einwohnergemeinden § 7 V GSW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →