751.141
CH-ZG
§ 6 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) - Versicherungen des Kantons
Formelles
§ 6 V GSW · Versicherungen des Kantons
1. Die Finanzdirektion schliesst die aufgrund der Werkeigentümerhaftung des Kantons gebotenen Haftpflichtversicherungen ab.
2. Sie schliesst in Absprache mit der Baudirektion die aufgrund von Bauarbeiten des Kantons an Strassen und Wegen nötigen Versicherungen ab.