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751.141 CH-ZG

§ 5 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) - Ausnahmebewilligungen

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§ 5 V GSW · Ausnahmebewilligungen

1. Falls die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde, können Ausnahmen bewilligt werden.

2. Will die Baubewilligungsbehörde für die Unterschreitung des Strassen oder Baulinienabstandes an einer Kantonsstrasse oder einer damit verbundenen Radstrecke eine Ausnahme gewähren, holt sie beim kantonalen Tiefbauamt die Zustimmung des Kantons mit allfälligem von den Parteien unterzeichnetem Revers ein.

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