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751.141 CH-ZG

§ 3 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) - Besondere Inanspruchnahme von kantonalen Strassen und Wegen

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§ 3 V GSW · Besondere Inanspruchnahme von kantonalen Strassen und Wegen

1. Das kantonale Tiefbauamt erteilt Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch von kantonalen Strassen und Wegen, namentlich für längerdauerndes, regelmässiges Parkieren.

2. Die Baudirektion erteilt Konzessionen für Sondernutzungen an kantonalen Strassen und Wegen.

3. Die Sicherheitsdirektion erteilt Bewilligungen für motor- und radsportliche Veranstaltungen sowie für Umzüge und dergleichen auf Kantonsstrassen. Das Nähere regelt die Spezialgesetzgebung.

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