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§ 2 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) - Mitwirkung von Fachorganisationen bei Fuss- und Wanderwegen

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§ 2 V GSW · Mitwirkung von Fachorganisationen bei Fuss- und Wanderwegen

1. Baudirektion und Einwohnergemeinden sorgen für die Mitwirkung privater Fachorganisationen, wenn sie Fuss- und Wanderwege mit wichtiger Funktion im Netz planen, anlegen oder markieren und signalisieren.

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