751.141
CH-ZG
§ 1 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) - Vollzugsbehörden des Kantons und der Einwohnergemeinden
Formelles
§ 1 V GSW · Vollzugsbehörden des Kantons und der Einwohnergemeinden
1. Die Baudirektion vollzieht die dem Kanton gestellten Aufgaben, soweit das Gesetz oder diese Verordnung nicht eine andere Behörde als zuständig erklären.
2. Die Einwohnergemeinden bestimmen ihre Vollzugsbehörden im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung.