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751.14 GSW CH-ZG

§ 9 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Änderung der Zuständigkeit von Kanton und Einwohnergemeinden

Zuständigkeiten
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§ 9 GSW · Änderung der Zuständigkeit von Kanton und Einwohnergemeinden

1. Erhält eine Strasse oder ein Weg eine andere Funktion und Bedeutung, legt der Regierungsrat die Zuständigkeit neu fest.

2. Er passt die Eigentumsverhältnisse an, regelt den finanziellen Ausgleich und sorgt für die Änderung des entsprechenden Verzeichnisses im Anhang zu diesem Gesetz.

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