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751.14 GSW CH-ZG

§ 8 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Einwohnergemeinden

Zuständigkeiten
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§ 8 GSW · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden verwalten die Gemeindestrassen und die Fusswege. Sie verwalten auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen und Anlagen, soweit dafür nicht der Kanton zuständig ist.

2. Zusätzlich sorgen sie

a) für den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Radstrecken und Wanderwegen abseits von Kantonsstrassen;

b) für den Betrieb und den betrieblichen Unterhalt der Beleuchtung von Kantonsstrassen und Radstrecken gemäss den koordinierenden Massgaben des Kantons.

3. Die Einwohnergemeinden können den Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden sowie Privaten bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit Strassen und Wegen durch Vereinbarung übertragen. Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.

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