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751.14 GSW CH-ZG

§ 7 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Kanton

Zuständigkeiten
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§ 7 GSW · Kanton

1. Der Kanton verwaltet die Kantonsstrassen samt den damit verbundenen Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen sowie die Eigentrassen für den öffentlichen Verkehr.

2. Zusätzlich plant und baut der Kanton

a) kantonale Radstrecken und Wanderwege;

b) * Anpassungen von Kantonsstrassen für den öffentlichen Verkehr und Bushaltestellen an Kantonsstrassen.

3. Der Kanton sorgt für den Bestand der Wanderwege. Er markiert und signalisiert die Wanderwege und die Radstrecken.

4. Fachstelle nach Art. 13 FWG ist das Amt für Raumplanung.

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