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751.14 GSW CH-ZG

§ 6 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Grundsatz

Zuständigkeiten
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§ 6 GSW · Grundsatz

1. Planung, Bau und Unterhalt der kantonalen Strassen und Wege sind Sache des Kantons, jene der gemeindlichen Strassen und Wege Sache der Einwohnergemeinden.

2. Der Regierungsrat legt die Zuständigkeit fest, soweit sie nicht im Gesetz geregelt ist.

3. Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen über den betrieblichen und baulichen Unterhalt sowie die Erneuerung von Nationalstrassen im Sinne des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960. Er kann zu diesem Zwecke Vereinbarungen abschliessen, Trägerschaften bilden oder sich an solchen beteiligen.

4. Planung und Bau der Verkehrsanlagen sind mit der für den öffentlichen Verkehr zuständigen Direktion zu koordinieren.

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