Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.14 GSW CH-ZG

§ 47 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Inkrafttreten

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 GSW · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung in Kraft. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

← § 46 GSW Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →