751.14
GSW
CH-ZG
§ 44 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Vorschriften der Einwohnergemeinden
Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44 GSW · Vorschriften der Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden erlassen innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes und gestützt darauf Vorschriften für ihre Strassen und Wege.