Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.14 GSW CH-ZG

§ 44 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Vorschriften der Einwohnergemeinden

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 44 GSW · Vorschriften der Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden erlassen innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes und gestützt darauf Vorschriften für ihre Strassen und Wege.

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