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751.14 GSW CH-ZG

§ 41 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Strafbestimmungen

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 41 GSW · Strafbestimmungen

1. Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 17, 18 Abs. 1, 19 bzw. diesen §§ ausführende Bestimmungen, 21, 22, 23 und 29 werden gemäss Übertretungsstrafgesetz bestraft.

2. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese juristische Person bzw. Gesellschaft solidarisch für Busse, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.

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