§ 4 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Öffentlichkeit von Strassen und Wegen
§ 4 GSW · Öffentlichkeit von Strassen und Wegen
1. Strassen und Wege sind öffentlich, wenn sie
a) seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehen, oder
b) das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte verfügt, oder
c) im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind.
2. Über die Öffentlichkeit entscheidet der Regierungsrat oder der Gemeinderat. Der Entscheid ist unter Hinweis auf das Einsprache- und Beschwerderecht im Amtsblatt zu publizieren. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrichtigen. Für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpublikation massgebend.
3. In einfachen Fällen kann die Publikation im Amtsblatt entfallen, doch sind die Betroffenen direkt zu benachrichtigen. Ihr Einspracherecht ist zu gewährleisten.
4. Private Eigentümer öffentlicher Strassen und Wege müssen Bau- und Unterhaltsarbeiten durch das Gemeinwesen dulden. Sie können öffentlich erklärte Strassen gegen Entschädigung an das zuständige Gemeinwesen abtreten. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über den Heimschlag gemäss § 55 PBG.