Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.14 GSW CH-ZG

§ 4 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Öffentlichkeit von Strassen und Wegen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 GSW · Öffentlichkeit von Strassen und Wegen

1. Strassen und Wege sind öffentlich, wenn sie

a) seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehen, oder

b) das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte verfügt, oder

c) im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind.

2. Über die Öffentlichkeit entscheidet der Regierungsrat oder der Gemeinderat. Der Entscheid ist unter Hinweis auf das Einsprache- und Beschwerderecht im Amtsblatt zu publizieren. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrichtigen. Für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpublikation massgebend.

3. In einfachen Fällen kann die Publikation im Amtsblatt entfallen, doch sind die Betroffenen direkt zu benachrichtigen. Ihr Einspracherecht ist zu gewährleisten.

4. Private Eigentümer öffentlicher Strassen und Wege müssen Bau- und Unterhaltsarbeiten durch das Gemeinwesen dulden. Sie können öffentlich erklärte Strassen gegen Entschädigung an das zuständige Gemeinwesen abtreten. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über den Heimschlag gemäss § 55 PBG.

← § 3 GSW Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Geltungsbereich § 5 GSW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →