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751.14 GSW CH-ZG

§ 39 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Kosten der Gemeindestrassen und -wege

Finanzierung
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§ 39 GSW · Kosten der Gemeindestrassen und -wege

1. Die Einwohnergemeinden erlassen Vorschriften über die Finanzierung der Strassen und Wege in ihrer Zuständigkeit.

2. Sie erheben für Erschliessungs- und andere Sondervorteile Beiträge, namentlich Perimeterbeiträge.

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