751.14
GSW
CH-ZG
§ 39 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Kosten der Gemeindestrassen und -wege
Finanzierung
§ 39 GSW · Kosten der Gemeindestrassen und -wege
1. Die Einwohnergemeinden erlassen Vorschriften über die Finanzierung der Strassen und Wege in ihrer Zuständigkeit.
2. Sie erheben für Erschliessungs- und andere Sondervorteile Beiträge, namentlich Perimeterbeiträge.