Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.14 GSW CH-ZG

§ 36 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Unterhalts- und Betriebskosten für Kantonsstrassen

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 GSW · Unterhalts- und Betriebskosten für Kantonsstrassen

1. Die baulichen und betrieblichen Unterhaltskosten für Kantonsstrassen werden zum Teil zu Lasten der Sonderrechnung gemäss § 37 finanziert, zum Teil durch Budgetkredit zu Lasten der Erfolgsrechnung.

← § 35 GSW Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Geltungsbereich § 37 GSW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →