§ 35 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Ausgaben für die Kantonsstrassen
§ 35 GSW · Ausgaben für die Kantonsstrassen
1. Der Kanton deckt die Kosten für die Kantonsstrassen aus Mitteln der Spezialfinanzierung. Der Spezialfinanzierung dienen
a) * Nettoertrag aus Steuern des Motorfahrzeug- und Mofaverkehrs;
b) Kantonsanteil aus den Treibstoffzöllen und -zollzuschlägen, der für den Strassenbau bestimmt ist;
c) andere Anteile zweckgebundener Abgaben sowie Beiträge Dritter, wie solche für die Erstellung von Zufahrten und Einmündungen, für gesteigerten Gemeingebrauch, Sondernutzung und andere Sondervorteile an Kantonsstrassen.
2. Bei ausserordentlichen Bauinvestitionen können überdies Beiträge aus der Verwaltungsrechnung zugewiesen werden.
3. Investitionen für die regionalen Buslinien gehen zu Lasten der Verwaltungsrechnung, soweit sie nicht anteilmässig dem Privatverkehr dienen und aus der Spezialfinanzierung gedeckt werden.