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751.14 GSW CH-ZG

§ 33 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Kostenbeteiligung von Betrieben mit grossem Verkehrsaufkommen

Träger der Kosten
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§ 33 GSW · Kostenbeteiligung von Betrieben mit grossem Verkehrsaufkommen

1. Betriebe mit grossem Verkehrsaufkommen haben sich an den Bau- und Unterhaltskosten zu beteiligen, wenn die Verkehrsanlage überwiegend in ihrem Interesse erstellt, ausgebaut oder auf einen höheren Ausbaustandard gehoben wurde.

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