751.14
GSW
CH-ZG
§ 33 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Kostenbeteiligung von Betrieben mit grossem Verkehrsaufkommen
Träger der Kosten
§ 33 GSW · Kostenbeteiligung von Betrieben mit grossem Verkehrsaufkommen
1. Betriebe mit grossem Verkehrsaufkommen haben sich an den Bau- und Unterhaltskosten zu beteiligen, wenn die Verkehrsanlage überwiegend in ihrem Interesse erstellt, ausgebaut oder auf einen höheren Ausbaustandard gehoben wurde.