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751.14 GSW CH-ZG

§ 32 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Kostenbeteiligung anderer Gemeinwesen

Träger der Kosten
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§ 32 GSW · Kostenbeteiligung anderer Gemeinwesen

1. Das zuständige Gemeinwesen kann mit einem benachbarten, über- oder untergeordneten Gemeinwesen eine Kostenbeteiligung vereinbaren, wenn eine Strasse oder ein Weg im besonderen Interesse dieses Gemeinwesens liegt.

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