751.14
GSW
CH-ZG
§ 32 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Kostenbeteiligung anderer Gemeinwesen
Träger der Kosten
§ 32 GSW · Kostenbeteiligung anderer Gemeinwesen
1. Das zuständige Gemeinwesen kann mit einem benachbarten, über- oder untergeordneten Gemeinwesen eine Kostenbeteiligung vereinbaren, wenn eine Strasse oder ein Weg im besonderen Interesse dieses Gemeinwesens liegt.