751.14
GSW
CH-ZG
§ 30 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Übernahme der Werkeigentümerhaftung
Unterhalt der Strassen und Wege
§ 30 GSW · Übernahme der Werkeigentümerhaftung
1. Kanton und Einwohnergemeinden übernehmen für die von ihnen verwalteten Strassen und Wege die Werkeigentümerhaftung.