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751.14 GSW CH-ZG

§ 30 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Übernahme der Werkeigentümerhaftung

Unterhalt der Strassen und Wege
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§ 30 GSW · Übernahme der Werkeigentümerhaftung

1. Kanton und Einwohnergemeinden übernehmen für die von ihnen verwalteten Strassen und Wege die Werkeigentümerhaftung.

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