751.14
GSW
CH-ZG
§ 3 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Umfang des Strassenraums
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 GSW · Umfang des Strassenraums
1. Der Strassenraum umfasst die Fahrbahnen und Gehwege mit den technisch notwendigen Anlagen, wie Kunstbauten, Pumpwerken zur Entwässerung, Anlagen für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentlichen Verkehr, Radstreifen und -wege, trennende Grünstreifen sowie öffentliche Parkplätze entlang der Fahrbahn.