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751.14 GSW CH-ZG

§ 29 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Unterhaltspflicht der Anstösser

Unterhalt der Strassen und Wege
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§ 29 GSW · Unterhaltspflicht der Anstösser

1. In besonderen Fällen kann die Einwohnergemeinde die Eigentümer der an die Strasse grenzenden Grundstücke verpflichten, auf den Trottoirs und auf den Zufahrtsstrassen die Reinigungsarbeiten sowie den Winterdienst unentgeltlich auszuführen.

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