751.14
GSW
CH-ZG
§ 28 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Träger der Unterhaltspflicht
Unterhalt der Strassen und Wege
§ 28 GSW · Träger der Unterhaltspflicht
1. Kanton und Gemeinden gewährleisten den baulichen und den betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verwaltung stehenden Strassen und Wege.
2. Kreuzungen von verschieden klassierten Strassen und Wegen sind von jenem Gemeinwesen zu unterhalten, in dessen Zuständigkeit die höher klassierte Strasse fällt.