Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.14 GSW CH-ZG

§ 28 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Träger der Unterhaltspflicht

Unterhalt der Strassen und Wege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 GSW · Träger der Unterhaltspflicht

1. Kanton und Gemeinden gewährleisten den baulichen und den betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verwaltung stehenden Strassen und Wege.

2. Kreuzungen von verschieden klassierten Strassen und Wegen sind von jenem Gemeinwesen zu unterhalten, in dessen Zuständigkeit die höher klassierte Strasse fällt.

← § 27 GSW Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Geltungsbereich § 29 GSW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →