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751.14 GSW CH-ZG

§ 23 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Sondernutzung

Benutzung der Strassen und Wege
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§ 23 GSW · Sondernutzung

1. Sondernutzung ist eine intensive, auf Dauer angelegte Nutzung, insbesondere durch Bauten oder Anlagen auf, über oder in der Strasse oder dem Weg.

2. Die Sondernutzung bedarf einer Konzession, welche für eine bestimmte Zeit erteilt wird. Die Konzession wird erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Steht die Strasse oder der Weg nicht im öffentlichen Eigentum, ist die Zustimmung des Eigentümers notwendig.

3. Die Konzession kann während der Gültigkeitsdauer nur aus den in der Konzession genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.

4. Berechtigte unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf eigene Kosten. Sie müssen sie verlegen oder anpassen, wenn dies wegen des Baus oder Unterhalts der Strasse oder des Weges erforderlich ist. Sie tragen alle Kosten, die wegen der Sondernutzung entstehen.

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