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751.14 GSW CH-ZG

§ 22 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Gesteigerter Gemeingebrauch

Benutzung der Strassen und Wege
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§ 22 GSW · Gesteigerter Gemeingebrauch

1. Bewilligungspflichtig ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Strasse oder eines Weges.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Sie ist befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

3. Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden.

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