§ 2 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Einteilung der Strassen und Wege
§ 2 GSW · Einteilung der Strassen und Wege
1. Die Strassen und Wege werden wie folgt unterschieden
a) Hochleistungsstrassen ausschliesslich für den Motorfahrzeugverkehr;
b) Hauptverkehrs-, Verbindungs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen für den gemischten Verkehr;
c) Radstrecken, bestehend aus Radwegen mit separatem Trassee, aus Radstreifen oder aus Strassen für den gemischten Verkehr;
d) Fuss- und Wanderwege nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1986 über Fuss- und Wanderwege.
2. Im Hinblick auf die Zuständigkeit werden unterschieden
a) Kantonsstrassen: überregional oder regional bedeutende Verbindungen, namentlich Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen;
b) Gemeindestrassen: die anderen öffentlichen Strassen.
3. Radstrecken sowie Fuss- und Wanderwege bilden ein Netz von Verbindungen zwischen Wohn- und Erholungsgebieten sowie Arbeitsstätten und sind möglichst vom motorisierten Verkehr getrennt.