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751.14 GSW CH-ZG

§ 2 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Einteilung der Strassen und Wege

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GSW · Einteilung der Strassen und Wege

1. Die Strassen und Wege werden wie folgt unterschieden

a) Hochleistungsstrassen ausschliesslich für den Motorfahrzeugverkehr;

b) Hauptverkehrs-, Verbindungs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen für den gemischten Verkehr;

c) Radstrecken, bestehend aus Radwegen mit separatem Trassee, aus Radstreifen oder aus Strassen für den gemischten Verkehr;

d) Fuss- und Wanderwege nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1986 über Fuss- und Wanderwege.

2. Im Hinblick auf die Zuständigkeit werden unterschieden

a) Kantonsstrassen: überregional oder regional bedeutende Verbindungen, namentlich Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen;

b) Gemeindestrassen: die anderen öffentlichen Strassen.

3. Radstrecken sowie Fuss- und Wanderwege bilden ein Netz von Verbindungen zwischen Wohn- und Erholungsgebieten sowie Arbeitsstätten und sind möglichst vom motorisierten Verkehr getrennt.

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