751.14
GSW
CH-ZG
§ 1 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 GSW · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen Strassen und Wege im Kanton Zug.
2. Für die Nationalstrassen gilt es unter Vorbehalt des Bundesrechts.
3. Es vollzieht das Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege.