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§ 3 Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2023-2030 - Finanzierung

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§ 3 Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2023-2030 · Finanzierung

1. Der Rahmenkredit geht gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 zulasten der Spezialfinanzierung.

2. Die anteiligen Kosten für regionale Buslinien und Radstrecken gehen gemäss § 35 Abs. 3 und § 38 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 zulasten der Verwaltungsrechnung.

3. Die Belastung der in Abs. 2 erwähnten Kosten erfolgt mit Fixbeträgen gemäss Anhang 1 durch den Regierungsrat.

4. Der Regierungsrat kann die Fixbeträge des Anhangs 1 anpassen.

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