§ 9 Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
§ 9 Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
1. Das Elektrizitätswerk an der Sihl bezahlt dem Kanton Zug für die Zeitdauer von der Inbetriebsetzung des Werkes an bis zum 31. Dezember 1903 eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 18000.- laut besonderem Übereinkommen.
2. Vom 1. Januar 1904 an bezahlt das Elektrizitätswerk an der Sihl dem Kanton Zug eine jährliche Konzessionsgebühr von Fr. 3000.-, erstmals zahlbar am 31. Dezember 1904, womit auch die in Art. 9 der Konzession an das Zugerische Sihlwerk bezeichneten Gebühren als ausgerichtet betrachtet werden. Diese Verpflichtung geht auf allfällige Rechtsnachfolger des Elektrizitätswerkes an der Sihl über.
3. Sollte der Kanton Zug in der Folge allgemein verbindliche Gesetzesbestimmungen erlassen, nach welchen das Elektrizitätswerk an der Sihl eine höhere jährliche Konzessionsgebühr als Fr. 3000.- zu bezahlen hätte, so hat dasselbe diese Gebühr zu entrichten.