741.2
CH-ZG
§ 6 Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
§ 6 Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
1. Das Elektrizitätswerk an der Sihl übernimmt die in Art. 6 und 7 der Konzession an die Zugerischen Sihlwerke enthaltene Verpflichtung über Kraftabgabe an zugerische Private und Gemeinden zum Preise des Wädenswiler Tarifes vom November 1894 bzw. 20 % unter demselben in dem Sinne, dass es dem Elektrizitätswerk an der Sihl freisteht, diese Kraft aus seiner Wasserwerk- oder Dampfanlage oder auf irgend eine Weise in gleicher Qualität zu beschaffen; es fällt daher Art. 8 der Konzession an das Zugerische Sihlwerk dahin.
2. Wird der Tarif vom November 1894 durch einen billigeren ersetzt, so gilt er im gleichen Sinne, wie oben, auch für die zugerischen Privaten und Gemeinden.