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741.2 CH-ZG

§ 3 Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil

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§ 3 Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil

1. Die vom Elektrizitätswerk an der Sihl ausgeführte Anlage wird ab Seite des Kantons Zug genehmigt und anerkannt.

2. Allfällige spätere Abänderungen an der Stauwehranlage unterliegen ebenfalls der Genehmigung des Kantons Zug.

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