741.2
CH-ZG
§ 10 Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
§ 10 Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
1. Der Kanton Zug zieht die beim Bundesgerichte gegen den Kanton Zürich eingeleitete Klage vom 20. August 1898 betreffend Benützung der zugerischen Sihlhälfte durch das Elektrizitätswerk an der Sihl zurück.
2. Der Kanton Zug übernimmt die Hälfte der Gerichtskosten mit Regress auf die Genossenschaft Zugerisches Sihlwerk.
3. Der Regierungsrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.