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741.2 CH-ZG

§ 1 Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil

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§ 1 Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil

1. Der Kanton Zug gibt seine Zustimmung dazu, dass die Genossenschaft Zugerisches Sihlwerk auf die ihr unterm 4. Februar 1897 erteilte Konzession für die Benützung des halben Sihlwassers zu Gunsten der Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk an der Sihl auf der Strecke Grippbach-Waldhalde (d.h. bis gegenüber dem untern Ende des Auslaufes aus dem Unterwasserkana verzichtet. Letztere Gesellschaft kann auf dieser Strecke für ihre Anlagen, soweit die folgenden Artikel nicht Abänderungen festsetzen, die gleichen Rechte in Anspruch nehmen, welche der Genossenschaft Zugerisches Sihlwerk erteilt worden sind.

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