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741.1 CH-ZG

Art. 2 Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)

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Art. 2 Etzelwerkkonzession

1. Die Verleihung wird erteilt zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes der Schweizerischen Bundesbahnen.

2. Für die Übertragung der Verleihung an einen dritten Konzessionär ist Art. 42 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 massgebend. Falls Bau und Betrieb des Etzelwerkes einer aus den Schweizerischen Bundesbahnen und den Nordostschweizerischen Kraftwerken gebildeten Aktiengesellschaft übertragen wird, ist die Konzessionärin berechtigt, dieser Gesellschaft eine Subkonzession einzuräumen.

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