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Rahmenkredit

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Für die Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO₂-Emissionen in bestehenden Gebäuden wird für die Jahre 2023 bis 2032 zulasten der Investitionsrechnung ein Rahmenkredit von 84 Millionen Franken bewilligt. Dieser setzt sich zusammen aus

a) 77 Millionen Franken für Fördermassnahmen gemäss § 5 Abs. 1 und 1a des Energiegesetzes für die Jahre 2023 bis 2032;

b) 7 Millionen Franken für bereits zugesicherte Förderbeiträge (Auszahlungen 2023 bis 2028).

2. Für diesen Rahmenkredit wird mit Beiträgen vom Bund in der Höhe von 59 Millionen Franken gerechnet.

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