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740.162 CH-ZG

Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf - Voraussetzungen für Beiträge an die Sanierung einer Gebäudehülle

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Die Einzelanforderungen oder die Systemanforderung sind wahlweise und jeweils mit ihren Grenzwerten gemäss SIA-Norm 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» für Neubauten einzuhalten. Die Baudirektion legt im Gesuchsformular fest, welche Ausgabe der SIA-Norm gültig ist.

1. Beiträge an Sonnenkollektor-Anlagen zur Wärmegewinnung setzen voraus, dass

a) Kollektoren von mindestens 3 m² Absorberfläche ausgeführt werden;

b) für die Kollektoren die Prüfung nach EN 12975-1/-2, das Label Solar Keymark und die Leistungsgarantie von EnergieSchweiz vorliegen.

1. Beiträge an Wärmepumpen-Anlagen setzen voraus, dass

a) für die Wärmepumpe das internationale Wärmepumpen-Gütesiegel und eine Leistungsgarantie von EnergieSchweiz vorliegt;

b) im Falle von Erdwärmesonden das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen beigebracht wird;

c) die Vorlauftemperatur bei einer Sole/Wasser- bzw. Wasser/Wasser-Wärmepumpen-Heizungsanlage mit Fussbodenheizung höchstens 35 Grad Celsius und mit Radiatorheizung höchstens 50 Grad Celsius beträgt, im Falle einer Luft/Wasser-Wärmepumpe in jedem Fall höchstens 35 Grad Celsius, jeweils bezogen auf die massgebende Auslegetemperatur.

1. Das Beitragsgesuch muss vor Beginn der Bau- und Installationsarbeiten bei der Baudirektion des Kantons Zug eingetroffen sein, um beurteilt werden zu können.

2. Für das gleiche Gebäude sind mehrere Gesuche für Massnahmen nach §§ 3, 4 und 5 KRB Energiebeiträge II zulässig.

3. Wird ein Beitrag zugesichert, legt die Baudirektion des Kantons Zug in ihrem Entscheid die Ausführungsfrist für die Massnahmen und die weiteren Bedingungen fest.

1. Wer um einen Beitrag für die Massnahme nach § 3 KRB Energiebeiträge II, Gebäudehülle, nachsucht, kann für die Beitragsbemessung die Pauschalierung verlangen. In diesem Fall wird der grundsätzlich gemäss «Das Gebäudeprogramm» ermittelte Beitrag mit 3,6 multipliziert und gilt danach als Beitrag von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten. Die Nachreichung und Nachprüfung von Unternehmerrechnungen entfällt.

2. Für die Bemessung von kantonalen Beiträgen sind von den veranschlagten Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten gemäss §§ 3, 4 und 5 KRB Energiebeiträge II 20 % zu bestimmen, die im Betrag jedoch auf maximal Fr. 80’000.- begrenzt sind. Davon sind der Beitrag von «Das Gebäudeprogramm» und allfällige andere Beiträge von Bund und Gemeinde abzuziehen. Die Differenz macht den kantonalen Beitrag aus.

3. Für nicht wesensgleiche Beiträge eines anderen Gemeinwesens, namentlich für solche zur Sanierung eines Gebäudes nach MINERGIE®-Standard oder gemäss anderen, besonders hohen Anforderungen erfolgt keine Anrechnung gemäss § 6 KRB Energiebeiträge II.

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