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740.1 EnG-ZG CH-ZG

§ 4e Energiegesetz (EnG-ZG) - Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten

Energienutzung - Energie in Gebäuden
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§ 4e EnG-ZG · Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten

1. Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten und dgl.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe bei null liegt.

2. Der Regierungsrat regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz in der Verordnung.

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