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732.26 CH-ZG

Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen - Zweck und Geltungsbereich

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Das Reglement legt die Bemessungsgrundlagen, den Kostenrahmen und die Maximalsätze für Abfallgebühren fest. Es gilt für alle Verbandsgemeinden und alle vom Zeba bewirtschafteten Abfallfraktionen.

1. Die Gebühr wird grundsätzlich auf einem Ansatz pro kg für jede Fraktion einzeln exklusive MWST festgelegt, kann aber auch auf einen Ansatz pro Stück oder pro Volumen umgerechnet werden.

1. Die Gebühren decken, mit Ausnahme der unter Abs. 2 genannten Positionen, Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung anfallen. Es sind dies unter anderem die Aufwendungen für

a) * Sammlung, Transport, Verwertung, Entsorgung ab Sammelstelle oder Ökihof;

b) * Betrieb von unbedienten Sammelstellen (Sammelcontainer, Unterflurcontainer Anlagen);

c) * Betrieb von Ökihöfen inkl. der Anschaffungskosten der mobilen Betriebsinfrastruktur;

d) * Informationskosten.

2. Folgende Aufwendungen werden von den Gebühren nicht gedeckt

a) * ...

b) Personal- und Gebäudekosten der Ökihöfe;

c) Massnahmen zur Gewährleistung von Sauberkeit in den Verbandsgemeinden (Leerung und Bereitstellung von öffentlichen Abfallbehältern, Einsammlung von illegal entsorgtem Abfall).

1. Der Erlös aus der Verwertung von Wertstoffen wird bei den Entsorgungskosten der entsprechenden Fraktion angerechnet. Ein allfälliger Überschuss dieser Kostenstelle dient zur Deckung der ungedeckten Kosten der anderen Fraktionen.

1. Die Gemeinden nehmen die vom Verwaltungsrat bestimmten Fraktionen in kleinen Mengen gratis an (z.B. Karton).

2. Der Verwaltungsrat legt die Freimengen fest.

1. Sind verschiedene Produkte in einer Abfallfraktion zusammengefasst, gilt für sie ein Durchschnittspreis (z.B. Stromsparlampen, Neonröhren, in der Abfallfraktion Lampen).

1. Wird die Entsorgung bestimmter Fraktionen durch die Erhebung einer vorgezogenen Gebühr finanziert, tragen die Gemeinden die ungedeckten Kosten dieser Fraktion.

1. Es gilt ein Kostenrahmen von Null bis zum jeweiligen Gebührenmaximum.

2. Die Delegiertenversammlung legt für jede Fraktion das Gebührenmaximum im Anhang fest.

1. Der Verwaltungsrat passt die Gebühren periodisch der Marktsituation an.

2. Der Verwaltungsrat publiziert die Änderung der Gebühr jeder einzelnen Fraktion inkl. Mehrwertsteuer im Amtsblatt.

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