732.22
CH-ZG
§ 2 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba - Grundsätze
Grundlagen
§ 2 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba · Grundsätze
1. Der Zeba, die Verbandsgemeinden und die Abfallinhaber tragen durch vorbildliches Verhalten zur Vermeidung, Verminderung, Verwertung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei. Schadstoffreiche Stoffe und Materialien sind, wo immer möglich, durch schadstoffarme zu ersetzen.
2. Die Abfallbewirtschaftung erfolgt effizient und kostenbewusst und deren Finanzierung weitestgehend verursacherorientiert.