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732.2 ZEBA CH-ZG

§ 9 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) - Verbandsordnung - Verbandsordnung - Delegiertenversammlung - Zusammensetzung

Organe im Einzelnen
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§ 9 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) - Verbandsordnung · Zusammensetzung

1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretern der Exekutiven der Verbandsgemeinden zusammen. Jede Gemeinde entsendet eine/n Delegierte/n und bezeichnet seinen/ihren Stellvertreter/in. Der/Die Delegierte verfügt zunächst über soviele Stimmen, als die Einwohnerzahl seiner/ihrer Gemeinde sich durch 10000 teilen lässt. Der Rest ergibt eine weitere Stimme. Ist die Einwohnerzahl kleiner als 10000, verbleibt dem/der Delegierten eine einzige Stimme. Für die Einwohnerzahl sind die zuletzt amtlich publizierten Zahlen der Wohnbevölkerung massgebend.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind nicht stimmberechtigt.

3. Die Delegiertenversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

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