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732.2 ZEBA CH-ZG

§ 8 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) - Verbandsordnung - Verbandsordnung - Gesamtheit der Verbandsgemeinden

Organe im Einzelnen
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§ 8 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) - Verbandsordnung · Gesamtheit der Verbandsgemeinden

1. Die Verbandsgemeinden wählen ihre Delegierten und die Stellvertreter durch Beschluss des Gemeinderates.

2. Die Verbandsgemeinden beschliessen über

a) Kredite, welche die Kompetenz der Delegiertenversammlung übersteigen, und die Änderung der §§ 10 Abs. 1 Bst. g und 13 Bst. f dieser Verbandsordnung. Die Zustimmung zu diesen Krediten erfordert das Mehr der Verbandsgemeinden, welches zugleich das Mehr der Einwohner aller Verbandsgemeinden bedeuten muss;

b) die Revision der §§ 3, 8, 9, 12 und 15 Abs. 1 Satz 1 dieser Verbandsordnung. Eine solche Revision bedarf nebst der Zustimmung aller Verbandsgemeinden auch der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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