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732.2 ZEBA CH-ZG

§ 7 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) - Verbandsordnung - Verbandsordnung - Organisations- und Verfahrensvorschriften

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§ 7 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) - Verbandsordnung · Organisations- und Verfahrensvorschriften

1. Soweit diese Verbandsordnung nichts anderes bestimmt und die Delegiertenversammlung keine besonderen Vorschriften über die Geschäftsführung erlässt, gelten sinngemäss die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kantonsrates. Im Übrigen gilt für das Verfahren das Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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