732.2
ZEBA
CH-ZG
§ 6 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) - Verbandsordnung - Verbandsordnung - Einberufung, Quorum, Mehrheit
Organe im Allgemeinen
§ 6 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) - Verbandsordnung · Einberufung, Quorum, Mehrheit
1. Delegiertenversammlung und Verwaltungsrat treten auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Verwaltungsrates oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder zusammen.
2. Delegiertenversammlung und Verwaltungsrat sind verhandlungsfähig, wenn 2⁄3 der Stimmen (Delegiertenversammlung) beziehungsweise 3 Mitglieder (Verwaltungsrat) anwesend sind.
3. Delegiertenversammlung und Verwaltungsrat beschliessen in Sachgeschäften mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
4. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.