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732.2 ZEBA CH-ZG

§ 4 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) - Verbandsordnung - Verbandsordnung - Mitgliedschaft, Austritt

Allgemeines
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§ 4 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) - Verbandsordnung · Mitgliedschaft, Austritt

1. Dem Verband sollen alle zugerischen Einwohnergemeinden angehören.

2. Der Beitritt ausserkantonaler Gemeinden ist aufgrund besonderer Vereinbarungen möglich.

3. Der Austritt von Verbandsgemeinden ist gemäss § 51 Gemeindegesetz möglich und von der betreffenden Gemeinde durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Verwaltungsrates ein Jahr im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres anzuzeigen.

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