732.2
ZEBA
CH-ZG
§ 4 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) - Verbandsordnung - Verbandsordnung - Mitgliedschaft, Austritt
Allgemeines
§ 4 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) - Verbandsordnung · Mitgliedschaft, Austritt
1. Dem Verband sollen alle zugerischen Einwohnergemeinden angehören.
2. Der Beitritt ausserkantonaler Gemeinden ist aufgrund besonderer Vereinbarungen möglich.
3. Der Austritt von Verbandsgemeinden ist gemäss § 51 Gemeindegesetz möglich und von der betreffenden Gemeinde durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Verwaltungsrates ein Jahr im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres anzuzeigen.