732.2
ZEBA
CH-ZG
§ 3 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) - Verbandsordnung - Verbandsordnung - Zweck
Allgemeines
§ 3 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) - Verbandsordnung · Zweck
1. Der Verband vollzieht gemeinsame Aufgaben der Einwohnergemeinden auf dem Gebiet der Vermeidung und der Bewirtschaftung von Abfällen.
2. Der Verband arbeitet mit Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts zusammen, welche Abfälle bewirtschaften.