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731.2 CH-ZG

§ 7 Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif) - Schlussbestimmung

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§ 7 Gewässergebührentarif · Schlussbestimmung

1. Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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