731.2
CH-ZG
§ 5 Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif) - Anpassung des Tarifs an die Teuerung
§ 5 Gewässergebührentarif · Anpassung des Tarifs an die Teuerung
1. Der Regierungsrat ist befugt, den Gewässergebührentarif (Landesindex der Konsumentenpreise, Stand: November 2002) spätestens alle zehn Jahre der ausgewiesenen Teuerung anzupassen.