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731.2 CH-ZG

§ 5 Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif) - Anpassung des Tarifs an die Teuerung

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§ 5 Gewässergebührentarif · Anpassung des Tarifs an die Teuerung

1. Der Regierungsrat ist befugt, den Gewässergebührentarif (Landesindex der Konsumentenpreise, Stand: November 2002) spätestens alle zehn Jahre der ausgewiesenen Teuerung anzupassen.

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