731.2
CH-ZG
§ 4 Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif) - Kanzleigebühren
§ 4 Gewässergebührentarif · Kanzleigebühren
1. Allfällige Kanzleigebühren sind in den Gebühren nicht eingeschlossen. Für sie gilt der Verwaltungsgebührentarif.