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731.2 CH-ZG

§ 4 Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif) - Kanzleigebühren

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§ 4 Gewässergebührentarif · Kanzleigebühren

1. Allfällige Kanzleigebühren sind in den Gebühren nicht eingeschlossen. Für sie gilt der Verwaltungsgebührentarif.

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