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731.2 CH-ZG

§ 3 Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif) - Bezug der Konzessionsgebühr

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§ 3 Gewässergebührentarif · Bezug der Konzessionsgebühr

1. Der Bezug der Konzessionsgebühr erfolgt in der Regel im Voraus. Im Einverständnis mit der Konzessionärin oder dem Konzessionär kann die Gebühr einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren umfassen.

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