731.2
CH-ZG
§ 2 Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif) - Mindestgebühr
§ 2 Gewässergebührentarif · Mindestgebühr
1. Die jährliche Mindestgebühr für konzessionspflichtige Nutzungen beträgt Fr. 150.-.