Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.2 CH-ZG

§ 2 Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif) - Mindestgebühr

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Gewässergebührentarif · Mindestgebühr

1. Die jährliche Mindestgebühr für konzessionspflichtige Nutzungen beträgt Fr. 150.-.

← § 1a Gewässergebührentarif Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif) - Jahresgebühren § 3 Gewässergebührentarif →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →