Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Feuerungsanlagen (FSV)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Unter den Begriff Feuerungsanlagen (wärmetechnische Anlagen) für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe fallen Aggregate, Einrichtungen und dazugehörende Abgasanlagen.
1. Soweit ein Fachunternehmen gasbefeuerte Aggregate auftragsgemäss einem jährlichen Service unterzieht, beschränken sich die Kaminfegearbeiten auf die Kontrolle und nötigenfalls auf die Reinigung der Abgasanlagen.
2. Der Kaminfeger oder die Kaminfegerin bestätigt dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin die ausgeführten Arbeiten schriftlich.
1. Kamine oder Züge dürfen nur von einem Kaminfeger oder einer Kaminfegerin ausgebrannt werden.
2. Diese melden ihr Vorhaben rechtzeitig dem Feuerwehrkommando. Es ist Sache des Feuerwehrkommandos, nötigenfalls die erforderlichen Sicherungsmassnahmen, wie die Löschbereitschaft der Feuerwehr, anzuordnen.
1. Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug führt vor dem Erlass oder der Änderung von allgemeinverbindlichen Reglementen ein Vernehmlassungsverfahren durch.
2. Beim Erlass oder bei der Änderung von Regelungen von geringfügiger Tragweite kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet oder dieses auf die unmittelbar betroffenen Gemeinwesen oder Verbände beschränkt werden.
1. Die Einwohnergemeinden beziehen für den Vollzug der Brandschutzkontrollen bis 31. Dezember 2026 Beiträge nach bisherigem Recht, sofern sie diese Zuständigkeit nicht vorher gestützt auf § 65 Abs. 5 FSG auf die Gebäudeversicherung Zug übertragen.
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Feuerpolizei vom 10. Dezember 1984 mit der Änderung vom 25. April 1989, die Verordnung über die Beiträge an das Feuerlöschwesen und den vorbeugenden Brandschutz vom 19. November 1974 mit der Änderung vom 30. November 1987 sowie die Verordnung über die Betriebsfeuerwehren vom 28. November 1966.
2. Die Verordnung zum Feuerpolizeigesetz (Vorschriften über das Kaminfegerwesen) vom 22. Januar 1974 mit der Änderung vom 8. März 1982 wird auf den 31. Dezember 1995 aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.